Satzung Escrima Club Rostock e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Escrima Club Rostock. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“ Der Sitz des Vereins ist Rostock.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung philippinischer Kampfsportarten durch

  •  Abhaltung von geordneten Sportübungen zur Leibesertüchtigung  
  •  Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen  
  •  Teilnahme von Vereinsmitgliedern an sportlichen Wettkämpfen  
  •  Ausbildung und Einsatz von sachgemäß gebildeten Übungsleitern.

Der Verein sichert die dazu erforderlichen organisatorischen und materiellen Voraussetzungen.

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts. ( AO § 52 (2) Nr.1 )., und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Sein Streben ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1.  ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen  
  2.  passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen  
  3.  fördernden Mitgliedern  
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.  
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Bereitschaftserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:  a) Austrit,  b) Ausschluß, c) Tod
  4. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muß vier Wochen vor Quartalsende (28.02., 31.05., 31.08., 30.11.) eingegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.  
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied das Vereinsansehen schädigt, grob gegen die Satzung verstößt oder sich disziplinlos verhält. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich zuzustellen. Es steht dem Vorstand frei, ob er die Gründe, die zum Ausschluß geführt haben, angeben will. Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluß keinerlei zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.  
  6. Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand und zweimal ermahnt worden sind, können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.  
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Quartals und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.  
§ 7 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  •  die Mitgliederversammlung  
  •  der Vorstand.  
§ 9 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/ der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten alleine. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Rostock, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Rostock, 06.05.2009